Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Seit dem 01.04.2016 fallen auch Liquids und E-Zigaretten unter das Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (JuSchG). Somit ist auch für den Kauf von E-Zigaretten ein Mindestalter von 18 Jahren festgesetzt. Dies macht den Verkauf an Minderjährige strafbar, egal ob im Handel über die Ladentheke oder Online via Versand. Für Händler ist das selbstverständlich mit Aufwand verbunden. Sie müssen sich vergewissern, dass ihre Kunden die Volljährigkeit erlangt haben und dafür Sorge tragen, dass ansonsten kein Geschäft abgewickelt wird. Die Einhaltung dieser Verordnung wird selbstverständlich streng kontrolliert. Zum Einsatz kommt dabei eine zweistufige Altersverifikation. Was sich genau dahinter verbirgt, wird im Laufe des Artikels noch beleuchtet.

 

E-Zigarette: Gesetz zum Schutz der Jugend

Für die Bundesregierung ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen von höchster Priorität. So wichtig, dass es für diese besonders schützenswerte Personengruppe ein eigenes Schutzgesetz gibt. Das Jugendschutzgesetz. Es soll Minderjährige allen Alters in verschiedenen Lebensphasen und Lebenssituationen begleiten und schützen. So regelt es unter anderem auch den Verkauf und den Konsum von Tabak und seit April 2016 auch den von E-Zigaretten – der “modernen” Form des Rauchens. Wichtig in diesem Zusammenhang ist § 10 Abs. 3 des Jugendschutzgesetzes. Hier ist festgehalten, dass nikotinhaltige Erzeugnisse Kindern und Jugendlichen weder angeboten noch über den Postweg zugestellt werden dürfen. Diese Vorgabe richtet sich an Gaststätten und Verkaufsstellen. Außerdem darf Minderjährigen auch nicht das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte in den Räumlichkeiten gestattet werden. Nach § 10 Abs. 4, gilt dies auch für nikotinfreie Erzeugnissen wie E-Zigaretten und E-Shishas und deren Behälter. Hier gibt es auch kein Verhandlungsspielraum. Verbot heißt Verbot.

 

Was sind die Folgen des Jugendschutzgesetzes?

Da es um den Schutz von Kindern und Jugendlichen geht, werden Verstöße in diesem Bereich sehr hart bestraft. Missachtet ein Händler oder ein Gaststättenbetrieb die Vorlagen des JuSchG, drohen ihm Strafen von bis zu 50.000€. Nicht zu unterschätzen ist im Zusammenhang mit Missachtung des Kindeswohls auch immer die “üble Nachrede”, die man als Geschäftstreibender auch nicht haben möchte. Vor allem möchte man sich kein Szenario vorstellen, wo dem Kind durch seine Unachtsamkeit oder sein absichtliches Missachten der Vorschriften etwas zustößt.

 

Wie können Eltern erkennen, ob ihr Kind Raucher ist?

Im Gegensatz zu Szenarien, die sich in den USA abspielen, ist das Vapen zumindest in Deutschland unter Kindern und Jugendlichen eigentlich noch kaum verbreitet. Trotzdem ist die “Gefahr” natürlich da, denn es wäre nicht der erste Trend, der von Übersee zu uns überschwappt und eine regelrechte Welle an Nachahmung lostritt. Zu erkennen, ob Ihr Kind dampft, wäre im Zweifelsfall auch gar nicht so leicht, denn anders als herkömmliche Zigaretten, hinterlassen Liquids keinen anhaftenden Geruch in Kleidung und Raum. Sie müssen es also schon sehen, um es erkennen zu können. Da Ihr Kind wohl kaum vor Ihnen dampfen wird, liegt Ihre beste Chance darin, Hinweise im Hausmüll zu finden. Bei aufladbaren E-Zigaretten könnte man leere E-Liquid-Flaschen finden. Bei Einweg E-Zigaretten würde man wohl am ehesten das Produkt an sich (Stick-artiges Gerät) im Mülleimer finden. Sobald alle Züge aufgebraucht sind, ist die E-Zigarette nicht mehr zu gebrauchen und fliegen in einem weg. Achten Sie also auf solche Anzeichen.

 

Wie können Eltern ihr Kind mit dem Rauchen von E-Zigaretten konfrontieren?

Wenn Eltern den Verdacht oder die Bestätigung haben, dass ihr Kind dampft, dann ist das wohl erstmal keine angenehme Erkenntnis. Es sollte auch umgehend ein Gespräch geben, so viel ist sicher. Es stellt sich nur die Frage, auf welche Art und Weise man dieses Gespräch führt, schließlich konfrontiert man sein Kind mit seinem vermeintlichen Geheimnis – nicht gerade angenehm – für keinen der Parteien. Hier bewährt sich, wie bei allen Themen: den richtigen Moment abwarten und dann offen und ehrlich über die Situation reden. Dabei sollte man auf einen ruhigen Umgangston achten, ohne Schuldzuweisungen, Vorwürfe oder Druckausübung. Es ist eine neue Situation für alle und sie wollen Ihrem Kind auch in solchen Momenten das Gefühl geben, dass es mit Ihnen unvoreingenommen über alles reden kann. Hören Sie bitte auch zu, was Ihr Kind Ihnen sagt, vielleicht erkennen Sie einen tieferen Grund für dieses Verhalten Ihres Kindes. Etwas, das ansonsten nicht ans Licht gekommen wäre. Sie können jetzt gemeinsam daran arbeiten. Noch viel besser wäre natürlich, solche Aufklärungsgespräche vorsorglich zu führen. Wie mit allem, was das Leben einem offen hält, können Sie mit Ihrem Kind auch über den Reiz des Dampfens reden. Sprechen Sie über die Thematik, den richtigen Umgang damit und auch über seine Auswirkungen. Früher oder später wird er durch Leute aus seinem Umfeld wahrscheinlich sowieso damit konfrontiert werden, also seien Sie doch einfach schneller und räumen Sie mit vielen Dingen zu dem Thema schon einmal auf.

 

Wie wird beim Verkauf von E-Zigaretten das Alter verifiziert?

Der Gesetzgeber schreibt vor, das wir sicher gehen müssen, dass du über 18 Jahre alt bist, wenn du bei uns bestellst. Er sieht ferner vor, das die Lieferung nur an dich als Volljährigen ausgehändigt wird und von dir in Empfang genommen wird. Der Postbote kommt an deine Tür und überprüft dein Alter anhand deines Ausweises. Das ist in einigen Branchen schon seit Jahren üblich, wenn Waren nicht an Personen unter 18 Jahren ausgehändigt werden dürfen. Nun gilt diese Regelung auch für den Handel mit E-Zigaretten.

 

Wichtiges zu deiner Online-Bestellung

Durch die notwendige Altersverifikation bei der Zustellung ergeben sich ein paar Einschränkungen bei den Bestell- und Lieferoptionen, die zu beachten sind:

 

  • Keine Lieferung an Packstationen möglich. Die persönliche Übergabe ist die einzig mögliche Option, zwecks Altersverifikation
  • Kein Abstellort am Haus möglich. Ebenfalls ausgeschlossen durch die Pflicht der Altersverifikation des Empfängers. Hier gilt: Nur persönliche Übergabe an den Empfänger oder eine andere volljährige Person die unter dieser Adresse gemeldet ist.
  • Kein abweichender Empfänger. Dies bedeutet, dass auch die in Empfangnahme durch den Nachbarn nicht zulässig ist.
  • Keine Lieferung ins Ausland. Diese sind nur innerhalb Deutschlands möglich, wegen der Verifikation des Alters bei der Zustellung.

Diese doppelte Absicherung bringt natürlich einigen Extra-Aufwand mit sich, sollte uns aber nicht negativ ins Auge stechen, da ja alles nur dazu dient, diese Produkte fern von Kindern und Jugendlichen zu halten. Bei dieser Vorgehensweise sind Händler und auch Konsumenten auf der sicheren Seite.

 

"Jugendschutzbeauftragter gemäß § 7 JMStV:

Rechtsanwalt Jan Müller

IT-Recht Kanzlei, München

E-Mail: jugendschutzbeauftragter@it-recht-kanzlei.de

 

 

Vertreten durch die IT-Recht Kanzlei